Satzung

Vereinssatzung von Adorf 1120 e.V.

Nachfolgend finden Sie die vollständige Satzung des Vereins Adorf 1120 e.V. Maßgeblich ist die jeweils beschlossene Fassung.

§ 1 Name, Sitz, nichtrechtsfähiger Verein und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Adorf 1120“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“ und nennt sich fortan somit „Adorf 1120 e.V.“.

(2) Er wurde am 28.11.2018 auf unbestimmte Dauer errichtet und hat seinen Sitz in Diemelsee-Adorf.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Heimatpflege, Heimatkunde und die Ortsverschönerung sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe in Diemelsee-Adorf.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anschaffung, Erweiterung und Pflege gemeinschaftlicher Einrichtungen und touristischer Angebote. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Spielgeräte und Sitzmöglichkeiten für Kinderspielplätze
  • Fitness- und Bewegungsgeräte für Erwachsene
  • Ruhebänke, Hütten und das Tretbecken
  • Freiflächen und Fußwege
  • touristisch relevante Orte sowie Rad- und Wanderwege

Ebenso werden Kindergarten, Schule und andere soziale Einrichtungen des Gemeinwohls bei Veranstaltungen und Projekten im Rahmen der Satzungszwecke mit finanziellen Mitteln und/oder Arbeitseinsätzen unterstützt.

Der Vereinszweck wird auch verwirklicht durch Unterstützung und Erhalt des Ortssippenbuches und ähnlich geschichtsrelevanter Publikationen sowie für das Dorf bedeutender Gegenstände und Kulturgüter.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Keine juristische oder natürliche Person sowie Personenvereinigung darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto und Telefonkosten.

Der Vorstand kann auch die Zahlung von angemessenen Pauschalen als Aufwendungsersatz beschließen. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.

Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigung sein.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein Mindestalter von 16 Jahren sowie die Erteilung einer Einzugsermächtigung für fällige Zahlungen.

(3) Bei juristischen Personen sowie Personenvereinigungen gilt Absatz 2 für den Vertretungsberechtigten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss, der dem Antragsteller bekanntzugeben ist.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen

  • a) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und
  • b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Sämtliche Mitglieder haben ein aktives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen kann lediglich ein Vertretungsberechtigter das Wahlrecht ausüben.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.

(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen und bei entsprechend erfolgter Anordnung zur Entrichtung von Umlagen nach § 9 verpflichtet, soweit sie nicht nach dieser Satzung oder auf Grundlage dieser Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung befreit sind.

§ 7 Sanktionsvorschriften

(1) Alle Mitglieder unterliegen der Strafgewalt des Vereins. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen die Vereinsinteressen, kann der Vorstand folgende Sanktionen gegen das Mitglied verhängen:

  • a) Verwarnung,
  • b) Verweis,
  • c) Geldbuße bis zu 500 EUR,
  • d) Benutzungsverbot der Einrichtungen des Vereins,
  • e) Teilnahmeverbot an Veranstaltungen des Vereins,
  • f) Streichung von der Mitgliederliste unter den Voraussetzungen des Abs. 2,
  • g) Ausschluss aus dem Verein unter den Voraussetzungen des Abs. 3.

(2) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand und wird der rückständige Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat seit Absendung des Mahnschreibens vollständig entrichtet, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied bekannt zu geben ist.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

  • a) grob gegen die Satzung,
  • b) grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder
  • c) grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.

(4) Die Verhängung der Sanktion erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist mit einer Begründung zu versehen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied in den Fällen des § 7 Abs. 1 a), b), c), d), e) und g) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • a) freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2),
  • b) Streichung von der Mitgliederliste (§ 7 Abs. 1, Buchstabe f) i.V.m. § 7 Abs. 2),
  • c) Ausschluss des Mitglieds (§ 7 Abs. 1, Buchstabe g) i.V.m. § 7 Abs. 3),
  • d) Tod des Mitglieds.

(2) Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung angepasst werden.

(2) Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.

(3) Die Beiträge können in besonderen Fällen gestundet und ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand.

(4) Außerordentliche Beiträge können in Form einer Umlage angeordnet werden, wenn und soweit dies zur Durchführung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Höhe und Fälligkeit der Umlage werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe darf pro Mitgliedsjahr das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen.

(5) Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

§ 10 Organe des Vereins und Vergütung

(1) Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung (§ 11) sowie
  • b) der Vorstand (§ 14).

(2) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen nach § 2 Absatz 3.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt, kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • c) die Entlastung des Vorstands,
  • d) die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Vorstandsmitgliedern,
  • e) die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  • f) die Änderung der Satzung,
  • g) die Berufung gegen Sanktionsbeschlüsse des Vorstands,
  • h) die Erweiterung des Vorstands (§14 Abs. 2) sowie
  • i) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt.

Abstimmungen haben geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Wahlen haben geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Bei Wahlen ist es erforderlich, dass ein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Hat dies im ersten Wahlgang kein Kandidat erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(7) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • 1. dem Vorsitzenden,
  • 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • 3. dem ersten Kassierer,
  • 4. dem zweiten Kassierer,
  • 5. dem Schriftführer,
  • 6. mindestens zwei weiteren stellvertretenden Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen weitere Vorstandsmitglieder (z.B. weitere Beisitzer) zu bestellen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; sie sind alleinvertretungsberechtigt.

(4) Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 3.000,00 EUR oder in einem Geschäftsjahr mit mehr als 15.000,00 EUR belasten, ist die Vertretungsmacht der Vorsitzenden mit Wirkung gegen Dritte dahingehend beschränkt, dass dazu die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine - auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Vereins aufweisen.

(7) Das Amt des Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Austritt als Vereinsmitglied, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung).

Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand und/oder das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist zuvor anzuhören.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 15 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er ist insbesondere zuständig für

  • a) die Erstellung eines Jahresberichts,
  • c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
  • d) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • e) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,
  • f) die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegen Mitglieder.

(2) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten zugewiesen werden.

§ 16 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind.

(2) Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(6) Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. E-Mail) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 17 Deliktische Haftung der Vereinsorgane und Vertreter

Vereinsorgane, besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass die nach § 13 Absatz 8 erforderliche Mehrheit erreicht wird.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, sind für die Liquidation die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB anzuwenden.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.

§ 19 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Diemelsee, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Hinweis: Maßgeblich bleibt stets die offiziell beschlossene und veröffentlichte Fassung der Satzung.